§ 1 Abs. 2 EU-FahrgRBusBGebVGebührenerhebung
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
Eingangsformel EU-FahrgRBusVVerordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union im Kraftomnibusverkehr
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547) verordnet das Bundesministerium für…
Anlage EReg-BGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 977 – 979; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 2 EU-FahrgRBusBGebVAuslagenerhebung
Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.