§ 120c Abs. 3 WpHGGesetz über den Wertpapierhandel
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit…
§ 56 Abs. 2a GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Die…
§ 332 Abs. 4i VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
§ 120d Abs. 3 WpHGGesetz über den Wertpapierhandel
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 33 Abs. 3 DDGDigitale-Dienste-Gesetz
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig