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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
die prüfenden Personen,
den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
die Prüfungsleistungen,
die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
den Erlass von Prüfungsleistungen,
die Wiederholung der Prüfung,
die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie
die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.
Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder…
Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der…
zum Patentanwaltsfachangestellten oder zur Patentanwaltsfachangestellten oder
Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.