§ 18 Abs. 10 AWGAußenwirtschaftsgesetz
Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
§ 5 StGBStrafgesetzbuch
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
§ 17 Abs. 7 AWGAußenwirtschaftsgesetz
Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
§ 16 Abs. 2 SanktDGGesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
Absatz 1 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
§ 21 KrWaffKontrGAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs…