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Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister folgende Angaben über das eingetragene Kryptowertpapier enthält:
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
das Emissionsvolumen,
den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,
den Emittenten,
eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,
den Inhaber,
Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie
bei Aktien zusätzlich Folgendes:
dass sie auf den Namen lauten,
im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Aktien den Betrag der Teilleistung,
ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.
Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält: Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 muss bei einer Einzeleintragung durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.
Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und
Rechte Dritter.
Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.
eine Beschreibung der Daten, die über das nach den Regelungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vorgesehene Maß hinaus in dem Kryptowertpapierregister…
Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat in dem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zusätzlich zu…
Bei einem elektronischen Wertpapier in Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister zur…
die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle,
aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, die nicht Gegenstand der Nummern 1 und 2 sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.