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Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier begebenen Schuldverschreibung kann vom Emittenten die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung verlangen, es sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt ist. Der Emittent wird auch durch die Leistung an den Inhaber befreit.
Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung kann nur folgende Einwendungen erheben:
Einwendungen, die sich aus der Eintragung ergeben,
Einwendungen, die die Gültigkeit der Eintragung betreffen,
Einwendungen, die sich aus den Anleihebedingungen ergeben, oder
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.