§ 7 Abs. 1 Nr. 4 eWpRVVerordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte sowie
§ 15 Abs. 1 eWpRVVerordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Die registerführende Stelle hat das von ihr geführte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig machen kann,…
§ 18 Abs. 5 eWpRVVerordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Eine registerführende Stelle muss ein objektives und transparentes Verfahren festlegen, das die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von…
§ 23 Abs. 1 Nr. 5 eWpGVerordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Abbildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2 sowie die Regelungen zur Rückgängigmachung von Eintragungen nach § 18…
§ 21 Abs. 1 Nr. 6 eWpRVVerordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
eine Darstellung der technischen Verfahren zur Rückgängigmachung von Eintragungen gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,