§ 23n Abs. 1 EZulVZulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die
§ 23o Abs. 4 EZulVZulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit…
§ 23m Abs. 3 EZulVZulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer…
§ 23p Abs. 3 EZulVZulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m…
§ 23f Abs. 6 EZulVZulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.