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Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den §§ 2 bis 19a nichts anderes bestimmt ist.
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte…
Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in § 2 keine abweichende…
Einzelnen Finanzämtern werden nach Maßgabe der Anlage 2 Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter in dem dort beschriebenen Umfang übertragen.
Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.
Das für Finanzen zuständige Ministerium ist zuständig für:
Für die Besteuerung der Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.