Anlage 1 FABaumPflPrV
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2650)
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden.BenotungDefinition des Leistungsniveaus der beruflichen HandlungsfähigkeitNote als DezimalzahlNote in Worten1,0 bis 1,4sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht1,5 bis 2,4guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht2,5 bis 3,4befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht3,5 bis 4,4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht4,5 bis 5,4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind5,5 bis 6,0ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen