§ 4 Abs. 9 PflSchSachkV 2013Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal…
§ 10 Abs. 2 LeasFachwirtPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn ihre…
§ 10 Abs. 2 TierpflMstrV 2009Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Mit dem Antrag auf Wiederholung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten…
§ 9 Abs. 1 EzHdlFachwPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
§ 10 Abs. 1 SächsFuttMSachkVOSächsische Futtermittelsachkundeverordnung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.