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Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
bestehende Auflagen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.