§ 56 Nr. 1 Buchst. b BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
§ 49 Abs. 1 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:
Anlage FahrSiLehrgZulV(zu § 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Die oben genannte Person hat den theoretischen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung zum Sachkundigen für die Fahrgastsicherheit nach § 49 Absatz 2 bis…
§ 16 Abs. 1 FahrSiLehrgZulVÜbergangsbestimmungen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Lehrgangsanbieter, die bereits vor dem 18. Mai 2023 als Basislehrgang oder als Auffrischungslehrgang nach der…
§ 5.03 RheinSchPersVVerordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach § 5.02 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der Fachkunde an einem Basislehrgang teilnehmen. Der…