§ 175 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitErörterungstermin; persönliche AnhörungZitatstelleIn Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.Erörterungstermin; persönliche Anhörung
§ 175 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitErörterungstermin; persönliche AnhörungZitatstelleIn Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.Erörterungstermin; persönliche Anhörung
§ 177 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitEingeschränkte Amtsermittlung; förmliche BeweisaufnahmeZitatstelleÜber die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen…Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
§ 177 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitEingeschränkte Amtsermittlung; förmliche BeweisaufnahmeZitatstelleÜber die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen…Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
§ 2 PKHFVVerordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und VerfahrenskostenhilfeVereinfachte ErklärungZitatstelleEin minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Abstammungssache nach § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einem Verfahren über den Unterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder das…Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
§ 47 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in FamiliensachenAbstammungssachenZitatstelleIn Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen…Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 47 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in FamiliensachenAbstammungssachenZitatstelleIn Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen