§ 129 JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-WestfalenKosten des VerfahrensZitatstelle…Die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft (§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) fallen der oder dem abwesenden Beteiligten zur Last.Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen