Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.