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An Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs an außerörtlichen Hauptverkehrsstraßen muss eine Fußverkehrsanlage für den wartenden Fußverkehr im Seitenraum vorhanden sein, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Die Bushaltestellen müssen über eine sichere und möglichst barrierefreie Fußverkehrsanlage an das Fußverkehrsnetz angebunden sein, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Abschnitt 4 Radverkehr
Haltestellen müssen Haltestellen sollen Bahnsteige besitzen sowie Wetterschutz- und Sitzmöglichkeiten bieten.
Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg erforderlich, sofern nicht für…
Die Träger der Straßenbaulast sollen innerhalb der Ortslagen durchgängige Fußverkehrsnetze schaffen, die den Fußverkehr grundsätzlich direkt, sicher,…
Bei dem Neu-, Aus- und Umbau von Straßen sollen Radverkehr und Fußverkehr innerhalb der Ortslagen grundsätzlich getrennt geführt werden. Eine Mitbenutzung von…
Insbesondere zur Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsarten sollen weitere Radab-stellanlagen, Mobil- und Fahrradstationen gebaut werden. Dabei ist auch die…
Während der Durchführung von Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum haben die Träger der Straßenbaulast grundsätzlich eine sichere und möglichst barrierefreie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.