§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ZwrMechMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WerkstTerHMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeinwerkMechMstrVGewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GebrMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 MetblMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und