Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen
Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:
Art. II FernUStVtrÄnd SL
Art. II FernUStVtrÄnd SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen