Anlage 12 FeV — (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) | Junoda
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2098 - 2099; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1.
Straftaten nach dem StrafgesetzbuchUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)Fahrlässige Tötung (§ 222)Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)Nötigung (§ 240)Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)Trunkenheit im Verkehr (§ 316)Vollrausch (§ 323a)Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2.
Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzFühren oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3.
(weggefallen)
2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
2.1.
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
| | |
|--- | --- |
| das Rechtsfahrgebot(§Rechtsfahrgebot| (§ 2 Absatz 2)die2)Geschwindigkeit(§|
|die Geschwindigkeit | (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)den2)Abstand(§|
|den Abstand | (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)das
2.2.
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
2.3.
Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)
2.4.
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 7)
2.5.
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1.
Straftaten nach dem StrafgesetzbuchFahrlässige Tötung (§ 222)Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2.
Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzKennzeichenmissbrauch (§ 22)
2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien
Gasse(§
Gasse
| (§
11 Absatz
2)die
2)
|
| die
Benutzung von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen(§
Kraftfahrstraßen
| (§
2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz
2)das
2)
|
| das
Verhalten an
Bahnübergängen(§
Bahnübergängen
| (§
19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz
1)das
1)
|
| das
Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und
Schulbussen(§
Schulbussen
| (§
20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz
1)die
1)
|
| die
sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen
Gerätes(§
Gerätes
| (§
23 Absatz
1a)das
1a)
|
| das
Verhalten an
Fußgängerüberwegen(§
Fußgängerüberwegen
| (§
26, Anlage 2 zu § 41 Absatz
1)übermäßige
1)
Straßenbenutzung(§
|
|
29)das
übermäßige
Straßenbenutzung | (§ 29) |
| das
Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von