Anlage 13 FeV — (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | Junoda
(Fundstelle BGBl. I 2014, 363 – 367; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
1.
mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:laufendeist:
|NummerStraftatVorschriften1.1FahrlässigelaufendeTötung§Nummer| Straftat | Vorschriften |
| --- | --- | --- |
| 1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB1.2FahrlässigeStGBKörperverletzung§|
|1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB1.3Nötigung§StGB|
| 1.3 | Nötigung | § 240 StGB1.3aGefährlicheStGB|
| 1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr§Luftverkehr| § 315 StGB1.4GefährlicheStGB|
| 1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§Straßenverkehr| § 315b StGB1.5GefährdungStGB|
| 1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs§Straßenverkehrs| § 315c StGB1.6VerboteneStGBKraftfahrzeugrennen§|
|1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB1.7UnerlaubtesStGB|
| 1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§Unfallort| § 142 StGB1.8TrunkenheitStGB|
| 1.8 | Trunkenheit im Verkehr§Verkehr| § 316 StGB1.9Vollrausch§StGB|
| 1.9 | Vollrausch | § 323a StGB1.10UnterlasseneStGBHilfeleistung§|
|1.10 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB1.11FührenStGB|
| 1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§Führerscheins| § 21 StVG1.12Kennzeichenmissbrauch§StVG|
| 1.12 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG |
2.
mit zwei Punkten
2.1.
folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:laufendesind:
|NummerStraftatVorschriften2.1.1FahrlässigelaufendeNummer | Straftat | Vorschriften |
| --- | --- | --- |
| 2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§wurde| § 222 StGB2.1.2FahrlässigeStGB|
| 2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§wurde| §
2.2.
folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:laufendeOrdnungswidrigkeiten:
|NummerOrdnungswidrigkeitlaufendelaufende Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)2.2.1Kraftfahrzeug(BKat)|
| --- | --- | --- |
| 2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt241,führt| 241, 241.1, 241.22.2.1aKraftfahrzeug241.2|
| 2.2.1a | Kraftfahrzeug
3.
mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1.
folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:laufendeStraßenverkehrsgesetzes:
|NummerVerstößelaufendeNummer | Verstöße gegen die VorschriftenlaufendeVorschriften| laufende Nummer des BKat*3.1.1desBKat*|
| --- | --- | --- |
| 3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes243bStraßenverkehrsgesetzes | 243b |
3.2.
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:laufendeStraßenverkehrs-Ordnung:
|NummerVerstößelaufendeNummer | Verstöße gegen die Vorschriften überlaufendeüber| laufende Nummer des BKat3.2.1dieBKat|
| --- | --- | --- |
| 3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge4.1,Fahrzeuge| 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 63.2.2die6
3.3.
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:laufendeFahrerlaubnis-Verordnung:
|NummerVerstößelaufendeNummer | Verstöße gegen die Vorschriften überlaufendeüber| laufende Nummer des BKat3.3.1dieBKat|
| --- | --- | --- |
| 3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung171,Fahrgastbeförderung1723.3.2das|171, 172 |
| 3.3.2 | das
3.4.
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:laufendeFahrzeug-Zulassungsverordnung:
|NummerVerstößelaufendeNummer | Verstöße gegen die Vorschriften überlaufendeüber| laufende Nummer des BKat*3.4.1dieBKat*Zulassung1753.4.2ein|
|--- | --- | --- |
| 3.4.1 | die Zulassung | 175 |
| 3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen253Beschränkungen | 253 |
3.5.
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:laufendeStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
|NummerVerstößelaufendeNummer | Verstöße gegen die Vorschriften überlaufendeüber| laufende Nummer des BKat*3.5.1dieBKat*|
| --- | --- | --- |
| 3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger186.1.3,Anhänger| 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a3.5.2die187a
3.6.
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):laufende(GGVSEB):
|NummerBeschreibunglaufendeNummer | Beschreibung der ZuwiderhandlunggesetzlicheZuwiderhandlungGrundlage3.6.1Als|gesetzliche Grundlage |
| --- | --- | --- |
| 3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.Unterabschnittwird.| Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a
soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde§
wurde
| §
240
StGB2.1.3aGefährliche
StGB
|
| 2.1.3a | Gefährliche
Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde§
wurde
| §
315
StGB2.1.4Gefährliche
StGB
|
| 2.1.4 | Gefährliche
Eingriffe in den
Straßenverkehr§
Straßenverkehr
| §
315b
StGB2.1.5Gefährdung
StGB
|
| 2.1.5 | Gefährdung
des
Straßenverkehrs§
Straßenverkehrs
| §
315c
StGB2.1.6Verbotene
StGB
Kraftfahrzeugrennen§
|
|
2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | §
315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5
StGB2.1.7Unerlaubtes
StGB
|
| 2.1.7 | Unerlaubtes
Entfernen vom
Unfallort§
Unfallort
| §
142
StGB2.1.8Trunkenheit
StGB
|
| 2.1.8 | Trunkenheit
im
Verkehr§
Verkehr
| §
316
StGB2.1.9Vollrausch,
StGB
|
| 2.1.9 | Vollrausch,
soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde§
wurde
| §
323a
StGB2.1.10Unterlassene
StGB
|
| 2.1.10 | Unterlassene
Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde§
wurde
| §
323c
StGB2.1.11Führen
StGB
|
| 2.1.11 | Führen
oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins§
Führerscheins
| §
21
StVG2.1.12Kennzeichenmissbrauch,
StVG
|
| 2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch,
soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde§
wurde
| §
22 StVG
|
geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im
Blutserum242,
Blutserum
| 242,
242.1, 242.2, 243a, 243a.1,
243a.22.2.2Kraftfahrzeug
243a.2
|
| 2.2.2 | Kraftfahrzeug
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels
geführt243,
geführt
| 243,
243.1,
243.22.2.3Zulässige
243.2
|
| 2.2.3 | Zulässige
Höchstgeschwindigkeit
überschritten9.1
überschritten
| 9.1
bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener
Ortschaften)2.2.4Erforderlichen
Ortschaften)
|
| 2.2.4 | Erforderlichen
Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten12.6
eingehalten
| 12.6
in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des
Anhangs2.2.5Überholvorschriften
Anhangs
|
| 2.2.5 | Überholvorschriften
nicht
eingehalten19.1.1,
eingehalten
| 19.1.1,
19.1.2, 21.1,
21.22.2.5aBei
21.2
|
| 2.2.5a | Bei
stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse
gebildet50,
gebildet
| 50,
50.1, 50.2,
50.32.2.5bUnberechtigt
50.3
|
| 2.2.5b | Unberechtigt
mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO)
benutzt50a,
benutzt
| 50a,
50a.1, 50a.2,
50a.32.2.6Auf
50a.3
|
| 2.2.6 | Auf
der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung
gefahren83.32.2.7Als
gefahren
| 83.3 |
| 2.2.7 | Als
Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert89b.2,
überquert
2442.2.8Als
|
89b.2, 244 |
| 2.2.8 | Als
Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines
Wechsellichtzeichens132.1,
Wechsellichtzeichens
| 132.1,
132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.22.2.8aEinem
132.3.2
|
| 2.2.8a | Einem
Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn
geschaffen135,
geschaffen
| 135,
135.1,
135.22.2.8bBeim
135.2
|
| 2.2.8b | Beim
Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit
Sachbeschädigung246.2,
Sachbeschädigung
| 246.2,
246.3
|
Geschwindigkeit8.1,
|
|
3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1,
9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener
Ortschaften)3.2.3den
Ortschaften)
Abstand12.5
|
|
3.2.3 | den Abstand | 12.5
in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs,
153.2.4das
15
Überholen17,
|
|
3.2.4 | das Überholen | 17,
18, 19, 19.1, 153a, 21,
223.2.5die
22
Vorfahrt343.2.6das
|
|
3.2.5 | die Vorfahrt | 34 |
| 3.2.6 | das
Abbiegen, Wenden und
Rückwärtsfahren39.1,
Rückwärtsfahren
| 39.1,
41, 42.1, 44,
453.2.7Park-
45
|
| 3.2.7 | Park-
oder Halteverbote mit Behinderung von
Rettungsfahrzeugen51b.3,
Rettungsfahrzeugen
53.13.2.7aUnzulässiges
|
51b.3, 53.1 |
| 3.2.7a | Unzulässiges
Halten in „zweiter
Reihe“51a.1,
Reihe“
| 51a.1,
51a.2,
51a.33.2.7bUnzulässiges
51a.3
|
| 3.2.7b | Unzulässiges
Parken auf Geh- und Radwegen oder
Radschnellwegen52a.1,
Radschnellwegen
| 52a.1,
52a.2, 52a.2.1, 52a.3,
52a.43.2.7cUnzulässiges
52a.4
|
| 3.2.7c | Unzulässiges
Halten auf Schutzstreifen für den
Radverkehr54a.1,
Radverkehr
| 54a.1,
54a.2,
54a.33.2.7dUnzulässiges
54a.3
|
| 3.2.7d | Unzulässiges
Parken in „zweiter
Reihe“58.1,
Reihe“
| 58.1,
58.1.1, 58.1.2, 58.2,
58.2.13.2.8das
58.2.1
|
| 3.2.8 | das
Liegenbleiben von
Fahrzeugen663.2.9die
Fahrzeugen
Beleuchtung763.2.10die
|
66 |
| 3.2.9 | die Beleuchtung | 76 |
| 3.2.10 | die
Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter
Kraftfahrzeugen198
Kraftfahrzeugen
| 198
und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des
Anhangs3.5.6die
Anhangs
|
| 3.5.6 | die
Besetzung von
Kraftomnibussen201,
Kraftomnibussen
2023.5.7Bereifung
|
201, 202 |
| 3.5.7 | Bereifung
und
Laufflächen212,
Laufflächen
| 212,
213,
213a3.5.8die
213a
|
| 3.5.8 | die
sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des
Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert
wird.Unterabschnitt
wird.
| Unterabschnitt
7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB3.6.3Als
GGVSEB
|
| 3.6.3 | Als
Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht
übergebenUnterabschnitt
übergeben
| Unterabschnitt
7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB