Anlage 8a FeV
(zu § 22 Absatz 4 Satz 6)
Anlage 8a FeV
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1679 — 1680)
Anlage 8a FeV
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
2.
nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3.
chemische Reagenzien.