Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz 750 000 Euro übersteigt.
Die Filmabgabe bemisst sich nach den Nettowerbeumsätzen des vorletzten Jahres. Sie beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
von weniger als 10 Prozent 0,15 Prozent,
von mindestens 10, aber weniger als 18 Prozent 0,35 Prozent,
von mindestens 18, aber weniger als 26 Prozent 0,55 Prozent,
von mindestens 26, aber weniger als 34 Prozent 0,75 Prozent und
von mindestens 34 Prozent 0,95 Prozent.
Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
Absatz 1 gilt für zusätzliche Leistungen nach § 137, soweit nicht der Fernsehveranstalter oder der Programmvermarkter einen anderen Verwendungszweck bestimmt…
bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro 2,5 Prozent.
bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro 1,8 Prozent und
Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 ist halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 1. Januar und bis zum Ablauf…
bei einem Jahresumsatz von bis zu 1 500 000 Euro 2,4 Prozent und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.