§ 6 Abs. 2 Nr. 1 FFGZusammensetzung
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c FFGZusammensetzung
von den Verbänden der Kinos,
§ 12 Abs. 3 FFGAusschüsse
Näheres regelt der Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung nach § 9 Absatz 5.
§ 11 Abs. 1 Nr. 6 FFGRichtlinien
zusätzliche Fördervoraussetzungen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und der damit verbundenen Ziele dienen.