§ 44 Abs. 3 Nr. 1 FFGBesondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen
der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 5 Prozent beiträgt und
§ 43 Abs. 1 FFGFörderfähigkeit internationaler Kofinanzierungen
Filme, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu…
§ 69 Abs. 1 FFGAufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten
Von den einem programmfüllenden Film zuerkannten Referenzmitteln erhalten Der Hersteller des programmfüllenden Films gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 erhält die…
§ 76 Abs. 4 FFGVerwendungsmöglichkeiten für drehbuchschreibende und regieführende Personen
Die Filmförderungsanstalt kann festlegen, dass eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte nur möglich ist, wenn für jedes Projekt eine bestimmte…
§ 74 Abs. 2 FFGVerwendungsmöglichkeiten für Hersteller
Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen…