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Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
über den Streitwert;
über Kosten;
über die Beiladung.
Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Auskünfte einholen;
§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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