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Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten:
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
Mund- und Rachentherapeutika,
Abführmittel,
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel am Tag der ärztlichen Verordnung.
die Anwendung von Arzneimitteln,
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.