§ 23 Abs. 2 FIAusbVPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 15 Abs. 1 FIAusbVPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…
§ 39 Abs. 2 FIAusbVPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 17 Abs. 2 StFachAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 15 Abs. 2 JFAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.