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Einzelnen Finanzämtern werden nach Maßgabe der Anlage 2 Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter in dem dort beschriebenen Umfang übertragen.
Die Vollstreckung der Steuerforderungen einschließlich Nebenforderungen erfolgt grundsätzlich durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes, in dessen Bezirk (Anlage 1) der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat, es sei denn, in Anlage 2 ist Abweichendes bestimmt.