Art 8 Abs. 1 FinVermStVtrStaatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben im Übrigen von diesem Staatsvertrag unberührt.
Art. 2 Abs. 1 Finanzvermögen-Staatsvertrag SNVermögensaufteilung
Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt. Zwischen Bund und Ländern bestehen keine Ansprüche…
Art. 7 Finanzvermögen-Staatsvertrag SNNicht zugeordnetes Finanzvermögen
Die Feststellung, was dem Finanzvermögen zugehört, erfolgt durch Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. Bund und Länder haben das gemeinsame…
Art. 1 Finanzvermögen-Staatsvertrag SNRegelungsgegenstand
1Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschließend geklärter Fragen, darunter: – die Zurechnung von…
Art. 6 Abs. 4 Finanzvermögen-Staatsvertrag SNAnsprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes
Der Bund stellt sicher, dass sich auch die mit der Verwaltung des Finanzvermögens beauftragten Anstalten und Gesellschaften des Bundes sowie deren…