§ 42a Abs. 1 BBesGBundesbesoldungsgesetz
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung…
§ 22 Abs. 5 BBGBundesbeamtengesetz
Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
§ 10 Abs. 2 PostPersRGGesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.
§ 23 Abs. 4 BAPostGGesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies…
§ 31 Abs. 5 BBankGGesetz über die Deutsche Bundesbank
Die in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Zuwendungen für besondere Leistungen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel der Ausgaben für die Besoldung und…