§ 4 Abs. 3 KMAGGesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten, die Vorlage von Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien…
§ 53m Abs. 3 KWGGesetz über das Kreditwesen
Die Bundesanstalt kann auf die Anhörung gemäß § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichten, wenn sie mit Bedingungen oder Empfehlungen im Sinne…
§ 40 Abs. 1 WpÜGWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit…
§ 14 Abs. 8 AnzVVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine…
§ 8 Abs. 3 KlärEVVerordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Weigert sich der Auskunftspflichtige, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die Bundesanstalt die erforderlichen…