§ 2 Abs. 3 FinDPrVZiel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen“ oder „Geprüfte Fachberaterin…
§ 10 Abs. 3 FinDPrVZiel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung“ oder „Geprüfte Fachwirtin für…
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 FinDPrVZeugnisse
über den erworbenen Abschluss oder
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 FinDPrVGliederung und Durchführung der Prüfung
Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen,
§ 12 Abs. 4 Nr. 3 FinDPrVGliederung und Durchführung der Prüfung
Beratung zur Unternehmensfinanzierung,