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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;
er hat Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem Anleger vor…
Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht, soweit der Gewerbetreibende
Hinsichtlich Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Artikel 46, 47 Absatz 1, 48 und 50 bis 53 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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