§ 1 FischwAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fischwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 FischwAusbVStruktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen,
§ 3 Abs. 2 FischwAusbVGegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche…
§ 1 Abs. 1 FischwAusbStEignVVerordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und…
Anlage PfWirtAusbV 2010Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 738 - 747; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)