§ 5 Abs. 1 FlugBelWertVGutachten
Der Flugzeugbeleihungswert ist mittels eines Gutachtens zu ermitteln.
§ 12 Abs. 2 FlugBelWertVÜberprüfung der Grundlagen der Flugzeugbeleihungswertermittlung
Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung des Flugzeugbeleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.
§ 26b Abs. 1 PfandBGPfandbriefgesetz
Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.
§ 26d Abs. 2 PfandBGPfandbriefgesetz
Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Flugzeugs und…
§ 9 Abs. 2 FlugBelWertVAktueller Marktwert
Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist von einem Flugzeug auszugehen, das keinem Leasingvertrag unterliegt. Wenn aus den Verkäufen gleichartiger…