§ 41 Abs. 1 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen…
§ 19 Abs. 1 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen…
§ 12 Abs. 1 LuftSiSchulVLuftsicherheits-Schulungsverordnung
Die für die Prüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss ein und benennt seinen Vorsitzenden, der Mitarbeiter einer…
§ 9 Abs. 2 BinSchSprFunkVVerordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht.…
§ 17 Abs. 1 See-BAVVerordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen…