Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…4Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 12 bis 145Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 7Herstellen und Instandhalten…(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 7Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) 8Montieren…(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 7Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) 8Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) 9Analysieren und Beheben…(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) 8Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) 9Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) 9Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) 6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) 6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) 5Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) 2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) während der gesamten Ausbildung…(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) 2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) während der gesamten Ausbildung 3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)…(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) während der gesamten Ausbildung 3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) 4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
Anlage 2 FlugMechAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –Zitatstelle…Ausbildung 3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) 4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –