§ 103j FlurbGEin Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch…
§ 103k FlurbGEin beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
§ 2 Abs. 4 SN-4193Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (Fünfter Teil des Flurbereinigungsgesetzes §§ 91 bis 102 FlurbG) entsprechend.
§ 88 Nr. 10 FlurbGDas vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.