§ 97 Abs. 1 GBOGrundbuchordnung
Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen hier wohnenden Bevollmächtigten nicht bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daß er einen im Inland…
§ 207 Nr. 3 BauGBBaugesetzbuch
für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen…
§ 56 Abs. 3 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
§ 63 Abs. 3 SGGSozialgerichtsgesetz
Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
§ 4 Abs. 3 SchRegOSchiffsregisterordnung
Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des…