FlurbG — InhaltsübersichtDritter Teil Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes›Sechster Abschnitt Wahrung der Rechte DritterGesetzBundgeltende Fassung§ 78 FlurbGFlurbereinigungsgesetz · Dritter Teil, Sechster Abschnitt § 77Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberechtigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. § 77