§ 5 GlAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 DestAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 StrWAusbV 2002Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 FKrFBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 SVFAngAusbV 1997Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.