§ 214 Abs. 3 SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes…
§ 5 Abs. 1 AuslWBEntschGGesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des…
§ 28 BetrAVGGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung…
§ 21 Abs. 1 HeimsicherungsVVerordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Leistungen im Sinne des § 1, die vor Inkrafttreten der Verordnung versprochen oder erbracht worden…