(zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8) Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen – Leistungsnachweise; Sprachenvermerke
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung · Abschnitt 4
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
Anlage 1 FSPersAV
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