§ 18 Abs. 2 Nr. 2 FuttMV 1981Zulassung
sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden Pflichten erfüllt werden.
§ 17 Abs. 1 FuttMV 1981Zulassungsbedürftige Betriebe
(weggefallen)
§ 25 Abs. 1 Nr. 3 FuttMV 1981Bekanntmachung
die Zulassung von Betrieben nach § 18,
§ 22 Abs. 4 FuttMV 1981Anzeigebedürftige Betriebe
Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der…
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 FuttMV 1981Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
§ 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,