Art 73 Abs. 1 Nr. 6a GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von…
Art 74 Abs. 1 Nr. 23 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
Art 87e Abs. 4 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des…