§ 1 ÜblG 2Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den BundZitatstelle…Bundesfinanzbehörden geworden sind, gehen auf den Bund über, soweit die Ausgaben nicht nach § 11 des Gesetzes über die Finanzverwaltung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Ländern zu tragen sind.Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund