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Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Zuständigkeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter zu übertragen oder die Zuständigkeit eines Finanzamts auf einzelne Aufgaben zu beschränken, soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird,
zu bestimmen, dass abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ein anderes Finanzamt ganz oder teilweise zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint,
Zuständigkeiten nach § 387 Abs. 1 sowie § 409 Satz 1 der Abgabenordnung, und zwar auch in Verbindung mit anderen hierauf verweisenden Vorschriften, einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter zu übertragen, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint,
Zuständigkeiten nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung auf ein Finanzamt zu übertragen.