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Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,
den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
das Datum der Rechnung,
den Bestimmungsmitgliedstaat,
das Entgelt (Kaufpreis),
die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
den Fahrzeughersteller,
den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:
Die Meldung muss enthalten:
Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a des Umsatzsteuergesetzes), der die Lieferung des…
Name und Anschrift des Meldepflichtigen,
Die Meldung muß folgende Angaben enthalten: Im übrigen gelten § 7 Absatz 3 und § 8 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.