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Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,
die Änderung der Anschrift des Halters,
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
die Änderung der Fahrzeugklasse,
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.
Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungsbehörde Folgendes mitteilen: Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Zulassung von…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder andere Stellen verpflichtet sind, die in Absatz 1…
zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder andere Stellen verpflichtet sind, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii…
für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 2 an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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